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Voraussetzungen einer Klageänderung
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Aufgaben:
1.) Nennen Sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klageänderung und erläutern jeweils kurz ihren Inhalt.
2.) Wie ist § 264 ZPO nach allgemeiner Meinung auszulegen?
3.) Welches sind die Voraussetzungen von § 267 ZPO? Was bedeutet in diesem Zusammenhang "Einlassen des Beklagten auf die Klageänderung"?
4.) Erläutern Sie die Wirkungen der zulässigen Klageänderung!
5.) Was gilt im Falle der unzulässigen Klageänderung für das neue, geänderte Klagebegehren?
6.) Was gilt demgegenüber für das ursprüngliche Klagebegehren?
Lösungen:
1.) Kraft Gesetzes zulässige Klageänderung:
In den Fällen des § 264 Nr. 2 und 3 ZPO handelt es sich um eine kraft Gesetzes zulässige Klageänderung. Sie unterliegen daher nicht den Beschränkungen der §§ 263, 267 ZPO.
Einwilligung des Beklagten (§ 263 ZPO):
Die Einwilligung des Beklagten ist Prozesshandlung. Sie ist in der mündlichen Verhandlung oder schriftsätzlich zu erklären.
Willigt de Beklagte nicht ausdrücklich in die Klageänderung ein, so kann die Einwilligung unwiderlegbar vermutet werden, wenn die Voraussetzungen des § 267 ZPO vorliegen.
Sachdienlichkeit:
Ohne ausdrückliche oder vermutete Einwilligung kann die Klageänderung dennoch zulässig sein, wenn das Gericht sie als sachdienlich zulässt (§ 263 ZPO).
Sachdienlich ist eine Klageänderung, wenn der bisher angesammelte Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage für das neue, geänderte Klagebegehren bleibt und die Zulassung der geänderten Klage die endgültige Erledigung des Streits fördert sowie einen neuen Prozess vermeidet.
2.) Die Formulierung "Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, ......." wird nach allgemeiner Meinung nicht wörtlich verstanden, denn dies würde bedeuten, dass es sich bei den Fallgruppen des § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht um eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO handelt.
Dies ist jedoch eindeutig der Fall: In beiden Fällen des § 264 ZPO (Nr. 2 und 3) wird der Klageantrag und damit eine Komponente des Streitgegenstandes verändert; es liegt eine Klageänderung vor.
Die Formulierung in § 264 ZPO enthält daher nach allgemeiner Meinung eine Fiktion dahingehend, dass es sich zwar um eine Klageänderung handelt, die jedoch nicht als solche zu behandeln ist: Sie unterliegt nicht den Zulässigkeitsbeschränkungen der §§ 263, 267 ZPO und ist damit eine kraft Gesetzes stets zulässige Klageänderung.
3.) § 267 ZPO setzt folgendes voraus:
- kein Widerspruch gegen die Klageänderung
- ein Einlassen des Beklagten auf die geänderte Klage
- in der mündlichen Verhandlung
"Einlassen auf die geänderte Klage" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte zur Hauptsache verhandeln muss. Entscheidend ist hierfür, ob sich der Beklagte zum prozessualen Anspruch, d.h. zur Begründetheit der Klage erklärt. Hierfür reicht es, wenn er einen Antrag auf Abweisung der Klage in der Sache (= mangels Begründetheit) stellt.
Dagegen reicht ein bloßes Verhandeln über Zulässigkeitsfragen nicht aus, denn diese sind einem Verhandeln über prozessualen Anspruch des Klägers lediglich vorgeschaltet.
4.) Bei der zulässigen Klageänderung tritt das neue, geänderte an die Stelle des ursprünglichen Klagebegehrens.
Nur noch dieser neue Streitgegenstand steht zur Entscheidung des Gerichts. Die Prüfung des neuen Streitgegenstandes folgt dabei allgemeinen Grundsätzen, wobei zu beachten ist, dass nach herrschender Meinung die Zulässigkeit der Klageänderung selbst eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für den neuen, geänderten Streitgegenstand ist.
5.) Da die Zulässigkeit der Klageänderung selbst eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung (= Zulässigkeitsvoraussetzung) für das neue Klagebegehren ist und diese nicht vorliegt, ist das neuem geänderte Klagebegehren durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.
6.) Das ursprüngliche wird durch das neue Klagebegehren nicht wirksam ersetzt. Es bleibt daher auch weiterhin rechtshängig.
Wie dieses auch weiterhin rechtshängige Klagebegehren prozessual zu behandeln ist, hängt vom Verhalten des Klägers ab:
Hat er das ursprüngliche Klagebegehren hilfsweise aufrecht erhalten, wird jetzt nach allgemeinen Grundsätzen darüber entschieden.
Erklärt sich der Kläger diesbezüglich jedoch nicht, ist durch Auslegung zu ermitteln, was der Kläger mit seinem Schweigen ausdrücken will.
Dies Auslegung kann dabei ergeben, dass
- ein Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO,
- ein Klageverzicht gemäß § 306 ZPO,
- eine Erledigterklärung gemäß § 91 ZPO oder
- ein bloßes Nichtmehrstellen des Antrages (führt gemäß §§ 330, 333 ZPO zum Erlass eines Versäumnisurteils)
gewollt war.
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