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Klagerücknahmeverpflichtung des Klägers



Aufgaben:

1.) Kann der Kläger sich wirksam dazu verpflichten, die Klage zurückzunehmen?

2.) Welche Möglichkeiten hat der Beklagte, wenn der Kläger seiner Verpflichtung nicht nachkommt?

3.) Was gilt hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits, wenn der Kläger die Klage insgesamt zurücknimmt?

4.) Wie ist die Situation dagegen bei der teilweisen Klagerücknahme?



Lösungen:

1.) Ja! Eine Verpflichtung des Klägers zur Klagerücknahme kann von den Parteien zulässigerweise außergerichtlich vereinbart werden.
Dabei führt diese (privatrechtliche) Verpflichtung nicht automatisch zur Klagerücknahme i.S.d. § 269 ZPO. Dies ist erst der Fall, wenn der Kläger die Klagerücknahme tatsächlich gegenüber dem Gericht erklärt.

2.) Der Beklagte kann die Rücknahmeverpflichtung einerseits einredeweise geltend machen und zwar als Einrede der prozessualen Arglist. Dies führt letztlich zur Abweisung der Klage als unzulässig.

Andererseits kann der Beklagte Klage bzw. Widerklage auf Abgabe der Rücknahmeerklärung erheben. Mit Rechtskraft der daraufhin ergangenen Entscheidung gilt die Rücknahmeerklärung als abgegeben (§ 894 ZPO).

3.) Nimmt der Kläger die Klage insgesamt zurück, trägt er gemäß § 269 III S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreites alleine.

4.) Bei der teilweisen Klagerücknahme stellt sich folgende Situation:
Für den vom Kläger zurückgenommenen Teil endet die Rechtshängigkeit automatisch; es gilt die Kostenvorschrift des § 269 III S. 2 ZPO.

Der nach der Rücknahme noch verbleibende Teil bleibt dagegen rechtshängig und über ihn muss streitig durch Schlussurteil entschieden werden. Die Verteilung der Kostentragungspflicht zwischen den Parteien richtet sich daher nach den §§ 91 ff. ZPO.

Wegen des Grundsatzes der Einheit der Kostenentscheidung kann jedoch nicht über jeden der beiden Teile gesondert entschieden werden. Nach herrschender Meinung ist vielmehr über die gesamten Kosten des Rechtsstreites, einschließlich der Kosten, die auf den zurückgenommenen Teil entfallen, einheitlich im Schlussurteil zu entscheiden.




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