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Wirkungen des Prozessvergleichs
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Aufgaben:
1.) Nennen Sie die prozessrechtlichen Wirkungen des Vergleichs und erläutern Sie diese kurz!
2.) Wird ein wirksam abgeschlossener Prozessvergleich rechtskräftig?
3.) Nennen und erläutern Sie die materiellen Wirkungen des Prozessvergleichs!
4.) Wie wird die anfängliche Unwirksamkeit des Vergleichs geltend gemacht?
5.) Was gilt demgegenüber für die nachträgliche Unwirksamkeit?
6.) Warum gilt die Präklusionsvorschrift des § 767 II ZPO nicht für den Prozessvergleich?
Lösungen:
1.) Ein in jeder Hinsicht wirksamer Vergleich hat folgende prozessualen Wirkungen:
- Prozessbeendigende Wirkung:
Mit Abschluss des Vergleichs endet die Rechtshängigkeit des Verfahrens.
- Vollstreckungstitel:
Der wirksame Prozessvergleich ist Vollstreckungstitel gemäß § 794 I Nr. 1 ZPO, wenn er vollstreckungsfähig ist.
Vollstreckungsfähig ist der Vergleich, wenn er die den Parteien auferlegten Verpflichtungen hinreichend bestimmt wiedergibt.
- Wirkungslosigkeit eines bereits ergangenen Urteils:
Nach herrschender Meinung wird ein bereits ergangenes, aber noch nicht rechtskräftiges Urteils mit Abschluss des Vergleichs ipos iure (von selbst) wirkungslos. Begründet wird dies mit einer analogen Anwendung des § 269 III S. 1 ZPO.
2.) Nein, der Prozessvergleich erwächst nicht in Rechtskraft, denn es handelt sich um eine reine Parteivereinbarung.
Rechtskraft tritt aber nur dann ein, wenn ein Gericht über den Streitgegenstand in der Hauptsache entscheidet.
Nur in den Fällen, in denen ein Gericht entscheidet, ist der Eintritt der Rechtskraft sinnvoll, denn durch dieses prozessuale Institut sollen einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden.
3.) Der wirksame Vergleich hat folgende materiellen Wirkungen:
- Der Vergleich führt zu einer Neuordnung der materiell – rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien.
- Die ordnungsgemäße Protokollierung des Vergleichs ersetzt jede für das zwischen den Parteien geschlossene Rechtsgeschäft erforderliche Form (§ 127 a BGB).
4.) Nach absolut herrschender Meinung ist Literatur und Rechtsprechung ist im Falle der (angeblichen) anfänglichen Unwirksamkeit der ursprüngliche Rechtsstreit fortzusetzen.
Für eine neue Klage in Form der Vollstreckungsgegenklage fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, denn die Fortsetzung des alten Rechtsstreits ist für den Kläger der einfachere und schnellere Weg, um zu seinem Ziel zu kommen.
Darüber hinaus fehlt es im Falle der anfänglichen Unwirksamkeit des Prozessvergleichs an der prozessbeendigenden Wirkung. Die Rechtshängigkeit des alten Rechtsstreits ist nicht entfallen. Einer neuen Klage steht damit das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen (§ 261 III S. 1 ZPO).
5.) Die nachträgliche Unwirksamkeit des Vergleichs wird nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Lehre mittels der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht.
Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich war zunächst von Anfang an wirksam. Damit traten auch seine prozessrechtlichen, insbesondere die prozessbeendigende Wirkung ein. Die nachträgliche Unwirksamkeit beeinträchtigt diese Wirkung nicht mehr: Die Prozessbeendigung ist ein punktuelles Ereignis in der Vergangenheit, das seinen Abschluss gefunden hat.
Ist aber der alte Rechtsstreit wirksam beendet worden, ist kein Grund ersichtlich, den Prozessvergleich anders zu behandeln, als jeden anderen Titel:
Für den Wegfall des titulierten Anspruchs stellt das Gesetz die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Verfügung – ohne dabei beim Prozessvergleich zu differenzieren.
6.) Die Nichtgeltung des § 767 II ZPO ergibt sich zum einen aus einer analogen Anwendung der §§ 795, S.1, 797 IV ZPO und zum anderen aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift:
§ 767 II ZPO soll die Rechtskraft eines Urteils schützen und damit letztlich voneinander abweichende Entscheidungen vermeiden. Da ein Prozessvergleich nicht in Rechtskraft erwächst, bedarf er dieses Schutzes nicht.
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