|
Besonderheiten des Feststellungsurteils
|
Aufgaben:
1.) Bei der negativen Feststellungsklage sind die Parteirollen "vertauscht". Ändert dies etwas an der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast?
2.) Welche Besonderheit gilt für den Hautpsachentenor der Feststellungsklage, wenn diese nur zum Teil Erfolg hat?
3.) Wie bemisst sich der Streitwert einer Feststellungsklage?
4.) Erläutern Sie mit wenigen Sätzen Sinn und Zweck einer Zwischenfeststellungsklage i.S.d. § 256 II ZPO!
Lösungen:
1.) Nein, an der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ändert sich nichts; es verbleibt bei den allgemeinen Grundsätzen:
Jede Partei hat die ihr günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen.
Bei der positiven Feststellungsklage nimmt der Kläger ein Recht für sich in Anspruch. Er trägt daher die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Rechts.
Bei der negativen Feststellungsklage nimmt umgekehrt der Beklagte ein Recht für sich in Anspruch, wogegen sich der Kläger verteidigt. Der Beklagte trägt daher die Beweislast für die ihm günstigen Tatsachen.
2.) Nimmt man in diesen Fällen den klägerischen Antrag wörtlich, müsste die Klage eigentlich insgesamt abgewiesen werden.
Die Rechtsprechung legt den klägerischen Antrag jedoch wie folgt aus:
Er enthält als "Minus" den Antrag festzustellen, dass der Kläger dem Beklagten nur einen geringeren Betrag schuldet als der, dessen er sich "berühmt". Die Klage soll nur dann insgesamt keinen Erfolg haben, wenn feststeht, dass dem Beklagten die Forderung (deren er sich "berühmt") in vollem Umfang zusteht.
3.) Auszugehen ist bei der Bemessung des Streitwerts von der Vorschrift des § 3 ZPO. Der Ermessensausübung durch das Gericht ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung zugrunde zu legen.
Bei einer positiven Feststellungsklage bestimmt sich der Wert des Feststellungsinteresses nach dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage. Dieser wird jedoch um 20 bis 50% vermindert, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.
Bei einer negativen Feststellungsklage ist der Streitwert genauso hoch wie der Wert einer Leistungsklage gerichtet auf Durchsetzung des Anspruchs, dessen Nichtbestehen auf Antrag des Klägers festgestellt werden soll.
4.) Bei einem Leistungsurteil erwächst nur der Tenor in Rechtskraft.
Die Zwischenfeststellungsklage eröffnet die Möglichkeit, die Rechtskraft auf das dem Hauptsachentenor zugrunde liegende Rechtsverhältnis und damit auch auf die tragenden Entscheidungsgründe auszudehnen.
Dies geschieht dadurch, dass das "Zwischenfeststellungsurteil" das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses feststellt.
Der hierauf gerichtete Tenor erwächst dann nach allgemeinen Grundsätzen in Rechtskraft.
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|