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Folgeprozess
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Aufgaben:
1.) Was versteht man unter dem sog. Folgeprozess?
2.) Unter welchen Voraussetzungen tritt die Interventionswirkung des § 68, 1. Hs. ZPO ein?
3.) Erläutern Sie die Nebeninterventionswirkung!
4.) Welche Möglichkeit steht dem Beklagten des Folgeprozesses (= Nebenintervenient des Vorprozesses) offen, um die Interventionswirkung des § 68, 1. Hs. zu beseitigen?
5.) An welchen Stellen des (auf den Folgeprozess hin ergehenden) Urteils wird die Nebenintervention bedeutsam?
Lösungen:
1.) Unter dem sog. Folgeprozess versteht man den dem Vorprozess nachfolgenden Regressprozess der ehemals unterstützten Partei gegen den ehemaligen Nebenintervenienten.
In diesem Prozess tritt zwischen den Parteien die Nebeninterventionswirkung des § 68, 1. Hs. ZPO ein.
2.) Die Interventionswirkung tritt unter folgenden Voraussetzungen ein:
1. Es findet ein Folgeprozess statt zwischen der im Vorprozess unterstützten Partei und dem damaligen Nebenintervenienten.
2. Der Vorprozess wurde durch ein formell rechtskräftiges Urteil abgeschlossen.
3. Im Vorprozess ist tatsächlich eine Nebenintervention erfolgt. An Wirksamkeitsvoraussetzungen müssen nur die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen.
3.) Eine gesetzliche Definition der Interventionswirkung enthält § 68, 1. Hs. ZPO: Der Beklagte (des Folgeprozesses) wird mit der Behauptung nicht gehört, der Rechtsstreit (= Vorprozess) sei unrichtig entschieden worden.
Das Gericht ist hiernach im Folgeprozess an das Urteils des Vorprozesses gebunden.
Die Bindungswirkung des § 68, 1. Hs. ZPO umfasst dabei nicht nur den Tenor des Urteils, sondern auch die tragenden Urteilselemente.
4.) Die einzige Möglichkeit zur Beseitigung der Interventionswirkung bietet § 68, 2. Hs. ZPO:
Der Beklagte des Folgeprozesses kann einwenden:
- er sei aufgrund der bei seinem Eintritt im Vorprozess vorgefundenen Lage des Rechtsstreits daran gehindert gewesen, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen.
- die unterstützte Partei habe im Vorprozess ihm unbekannte Angriffs- und Verteidigungsmittel absichtlich oder grob schuldhaft nicht geltend gemacht.
- er sei durch Handlungen oder Erklärungen der unterstützten Partei im Vorprozess an der Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln gehindert gewesen.
5.) Die Nebenintervention wird an folgenden Stellen des Urteils im Folgeprozess bedeutsam:
Im Tatbestand werden der Vorprozess und die Nebenintervention (= Beitritt als Streithelfer) in der "Geschichtserzählung" dargestellt.
In den Entscheidungsgründen wird die Nebenintervention, insbesondere die Nebeninterventionswirkung des § 68, 1. Hs. ZPO bei dem jeweils betroffenen Urteilselement geprüft.
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