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Entscheidung des Berufungsgerichts



Aufgaben:

1.) Welche Entscheidungsmöglichkeiten hat das Berufungsgericht? Erläutern Sie diese kurz!

2.) § 538 ZPO schreibt eine Zurückverweisung zwingend vor. Was ist allen in § 538 ZPO genannten Fällen gemeinsam? Wie wird der Zwang des § 538 ZPO gelockert?

3.) Trifft das Berufungsgericht im Falle der Zurückverweisung auch eine Entscheidung über die Kosten?

4.) Wie tenorieren Sie im Falle einer unzulässigen bzw. vollkommen unbegründeten Berufung? Was gilt für die Kostenentscheidung und den Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit?

5.) Wie tenorieren Sie dagegen im Falle einer (teilweise) begründeten Berufung? Was gilt hier für die Kostenentscheidung und den Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit?

6.) Wie bauen Sie den Tatbestand eines Berufungsurteils auf?



Lösungen:

1.) Ist die Berufung zulässig und begründet, hebt das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil zunächst auf. Danach erlässt es regelmäßig selbst eine ersetzende Sachentscheidung.
Ausnahmsweise kann das Berufungsgericht die Sache an das Gericht 1. Instanz zurückverweisen. Die Zurückverweisung ist in den §§ 538, 539 ZPO abschließend geregelt.
Die Zurückverweisung führt zum Abschluss der Berufungsinstanz und einer Wiedereröffnung der 1. Instanz. Diese verhandelt und entscheidet den Rechtsstreit unter Fortsetzung der früheren Verhandlung erneut. Die 1. Instanz ist dabei an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gebunden (§ 565 II ZPO analog).
§ 538 ZPO schreibt eine Zurückverweisung zwingend vor, in den Fällen des § 539 ZPO steht sie im Ermessen des Gerichts.

2.) Allen in § 538 ZPO genannten Fällen ist gemeinsam, dass das Erstgericht über den Klageantrag sachlich nicht oder nicht endgültig entschieden hat. Würde das Berufungsgericht diese Entscheidung selbst übernehmen, würde den Parteien eine Instanz verloren gehen.
Der Zwang des § 538 ZPO wird durch § 540 ZPO gelockert. Nach dieser Vorschrift kann das Berufungsgericht von einer Zurückverweisung absehen und selbst entscheiden, wenn es dies für sachdienlich hält.
Zur Beurteilung der Sachdienlichkeit ist eine Abwägung vorzunehmen: Gegeneinander abzuwägen sind der Vorteil, dass den Parteien bei einer Zurückverweisung die 1. Tatsacheninstanz voll erhalten bleibt (§ 538 ZPO) bzw. ein erheblicher Verfahrensfehler rückgängig gemacht wird (§ 539 ZPO) und der Nachteil, den die Zurückverweisung infolge Verzögerung und Verteuerung bedeutet.

3.) Nein! Da der Erfolg der Klage zum Zeitpunkt der Zurückverweisung noch nicht absehbar ist (die 1. Instanz soll ja gerade neu darüber entscheiden), muss die Kostenentscheidung dem Schlussurteil der 1. Instanz vorbehalten bleiben. Die 1. Instanz entscheidet über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Berufung, gemäß §§ 91ff. ZPO.

4.) Im Fall einer bereits unzulässigen Berufung lautet der Tenor:
"Die Berufung des Klägers / Beklagten gegen das Urteil des .... vom ..... (Az.:....) wird als unzulässig verworfen."

Im Fall einer vollkommen unbegründeten Berufung lautet der Tenor:
"Die Berufung des Klägers / Beklagten gegen das Urteil des .... vom .... (Az.:....) wird zurückgewiesen."

Für die Kostenentscheidung gilt in beiden Fällen § 97 ZPO.

Was die vorläufige Vollstreckbarkeit des verwerfenden bzw. zurückweisenden Berufungsurteils anbelangt, gilt folgendes:
Berufungsurteile des Landgerichts werden mit ihrer Verkündung rechtskräftig und sind daher nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gleiches gilt für die Berufungsurteile des Oberlandesgerichts im einstweiligen Rechtsschutz (§ 545 II S. 1 ZPO).
Die übrigen Urteil des Oberlandesgerichts sind dagegen nach allgemeinen Vorschriften (§§ 708ff. ZPO) für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

5.) Im Fall einer (teilweise) unbegründeten Berufung erfolgen im Hauptsachentenor regelmäßig zwei Aussprüche: Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung 1. Instanz, soweit sie unrichtig ist und die eigene, ersetzende Sachentscheidung des Berufungsgerichts.

Der Tenor kann in diesen Fällen lauten:
"Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ..... vom .... (Az.:...) abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ....... zu zahlen (= voll begründete Berufung)."
"Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ....... vom .......(Az.:.....) dahingehend abgeändert, dass der Beklagte zur Zahlung von 15.000,- DM nebst 12,5% Zinsen seit dem .... verurteilt wird. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen."

Für die Kostenentscheidung gilt folgendes:
Ist die Berufung ganz oder teilweise erfolgreich, wird das Urteil 1. Instanz abgeändert. Somit hat auch die Kostenentscheidung 1. Instanz keinen Bestand mehr.
Im Berufungsurteil wird daher einheitlich, d.h. für alle Instanzen, über die Kosten des Rechtsstreits entschieden und dies auf der Grundlage der §§ 91ff. ZPO.

Obsiegt der Rechtsmittelkläger in vollem Umfang, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 91 ZPO, d.h. dem Rechtsmittelgegner werden die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt, denn allein entscheidend ist das Ergebnis der 2. Instanz.
Ist die Berufung dagegen nur teilweise erfolgreich, beruht die Kostenentscheidung auf § 97 ZPO, soweit die Berufung zurückgewiesen wird und im übrigen auf § 92 ZPO.
Bei der Berechnung der auf die Parteien entfallenden Kostenquote entstehen nur dann keine Probleme, wenn die Streitwerte der 1. und 2. Instanz identisch sind. In diesem Fall wird eine einheitliche Quote für beide Instanzen ermittelt, wobei es nur auf das Verhältnis des Unterliegens zum (einheitlichen) Streitwert ankommt.
Sind in der 1. und 2. Instanz dagegen unterschiedliche Streitwerte angefallen, muss die auf die Parteien entfallende Kostenquote für jede Instanz gesondert berechnet werden.
Grund hierfür ist, dass bei unterschiedlich hohen Streitwerten auch unterschiedlich hohe Gebühren anfallen.

6.) In der Praxis hat sich der folgende Aufbau bewährt:
- Geschichtserzählung zur 1. und 2. Instanz
- Streitiger Vortrag des Klägers 1. Instanz (indirekte Rede, Konjunktiv Perfekt)
- Anträge der Parteien 1. Instanz (Perfekt)
- Streitiger Vortrag des Beklagten 1. Instanz (indirekte Rede, Konjunktiv Perfekt)
- Prozessgeschichte der 1. Instanz (Perfekt)
- Urteilsergebnis der 1. Instanz (Perfekt)
- Prozessgeschichte zur Berufungsinstanz (Perfekt)
- Streitiger Vortrag des Berufungsklägers (indirekte Rede, Konjunktiv Präsens)
- Anträge des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten (Präsens)
- Streitiger Vortrage des Berufungsbeklagten (indirekte Rede, Konjunktiv Präsens)
- Prozessgeschichte der 2. Instanz (soweit noch nicht berücksichtigt)



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