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Erledigung des Rechtsstreits in Hauptsache



Aufgaben:

1.) Umschreiben Sie die Ausgangssituation einer Erledigung! Versuchen Sie, einen kleinen Beispielsfall zu entwerfen!

2.) Primäres Ziel des Klägers wird es in dieser Situation sein, das Verfahren möglichst kostensparend zu beenden. Welche Möglichkeiten stehen ihm hierzu zur Verfügung?
Warum kann auch eine ermäßigte Kostenlast unbillig sein?

3.) Unterscheiden Sie die Begriffe "Erledigungserklärung" und "Erledigung der Hauptsache"!

4.) Wann liegt eine übereinstimmende Erledigungserklärung vor? Wie verfährt das Gericht in einer solchen Situation?

5.) Nennen Sie die Voraussetzung einer übereinstimmenden Erledigung!

6.) Welche Wirkungen hat die übereinstimmende Erledigung?

7.) Stichwort: Beschluss nach § 91a ZPO. Welche Besonderheiten sind hinsichtlich Rubrum und Tenor zu beachten?



Lösungen:

1.) In der Ausgangssituation einer Erledigung stellt der Kläger während des laufenden Verfahrens fest, dass sein Klageanspruch nicht oder nicht mehr besteht.

Hält der Kläger in dieser Situation seinen ursprünglichen Klageantrag aufrecht, hat dies zwingend die Abweisung der Klage zur Folge und dem Kläger werden die gesamten Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 I S. 1 ZPO auferlegt.

Möglicher Beispielsfall:
Vermieter V hat seinem Mieter M ordnungsgemäß nach § 573 BGB gekündigt. Dennoch räumt M die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit nicht. V erhebt daher Räumungsklage vor dem Amtsgericht Celle. Nach Zustellung der Klage räumt M die Wohnung freiwillig.

2.) Zur kostensparenden Beendigung des Verfahrens stellt die ZPO dem Kläger folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a) Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO; Ermäßigung der Gerichtskosten auf eine einfache Gebühr (KV Nr. 1211).

b) Verzicht gemäß § 306 ZPO; Ermäßigung der Gerichtskosten auf eine einfache Gebühr (KV Nr. 1211).

c) Säumnis gemäß §§ 330ff. ZPO; Möglichkeit der Ermäßigung der Anwaltskosten (Nr. 3105 VV RVG).

Die schon ermäßigte Kostenlast kann unbillig sein, wenn die Klage zunächst zulässig und begründet war und nur durch ein später eingetretenes Ereignis keine Aussicht auf Erfolg mehr hat.

3.) Bei der Erledigungserklärung handelt es sich um eine Prozesshandlung. Die Parteien erklären die Erledigung aufgrund einer wirklichen oder angenommenen Hauptsachenerledigung.

Die Erledigung der Hauptsache ist dagegen ein tatsächliches Ereignis, das eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos macht.

4.) Eine übereinstimmende Erledigungserklärung liegt vor, wenn der Beklagte der Erledigterklärung des Klägers zustimmt.
Das Gericht ist an die übereinstimmenden Erledigungserklärungen gebunden. Es hat daher nicht zu überprüfen, ob ein erledigendes Ereignis tatsächlich eingetreten ist und ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war.

Das Gericht kann und muss gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden.

5.) Alleinige Zulässigkeitsvoraussetzung der übereinstimmenden Erledigung ist das Vorliegen einer wirksamen Erledigungserklärung.

Da es sich um eine Prozesshandlung in der Form der Bewirkungshandlung handelt, erfordert die Wirksamkeit das Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen.

Formal kann die Erklärung in der mündlichen Verhandlung, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

6.) Eine übereinstimmende Erledigung hat folgende Wirkungen:

- Entfallen der Rechtshängigkeit der Hauptsache
- Wirkungslosigkeit bereits ergangener, noch nicht rechtskräftiger Entscheidungen (§ 269 III S. 1, 2. Hs. ZPO analog)
- Anhängigkeit des Rechtsstreits nur noch hinsichtlich der Kosten

7.) Der Beschluss nach § 91a ZPO muss ein vollständiges Rubrum enthalten, weil er gemäß § 794 I S. 1 Nr. 3 ZPO Vollstreckungstitel ist. Das Rubrum entspricht dabei dem eines Urteils.

Der Tenor ist ein reiner Kostentenor. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil ein Beschluss kraft Gesetzes (§§ 794 I S. 1 Nr. 3, 91a II ZPO) vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar ist.




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