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Rechtskraft ZPO



Aufgaben:

1.) Umschreiben Sie die Bedeutung des § 322 II ZPO! In welchen Fällen ist § 322 II ZPO einschlägig?

2.) Wann liegt eine Entscheidung über das Nichtbestehen der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung vor und wann gerade nicht?

3.) Was müssen Sie bei der Kostenentscheidung beachten?

4.) An welcher Stelle ist die Hilfsaufrechnung im Tatbestand darzustellen? Begründen Sie Ihre Antwort!



Lösungen:

1.) Nach § 322 II ZPO ist die Entscheidung, dass die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht wurde, der Rechtskraft fähig.
Einer erneuten, klageweisen Geltendmachung der Gegenforderung steht der Einwand der Rechtskraft entgegen.
§ 322 II ZPO ist immer dann einschlägig, wenn entschieden wurde, dass die Gegenforderung nicht oder nicht mehr besteht.
Dies bedeutet, dass § 322 II ZPO nicht nur dann gilt, wenn das Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung verneint wird, sondern auch dann, wenn die Klage wegen einer erfolgreichen Aufrechnung abgewiesen wird. Im letzteren Fall wird nämlich festgestellt, dass die Gegenforderung zwar bestanden hat, jedoch durch die Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen ist und daher nicht mehr besteht.

2.) Eine Entscheidung über das Nichtbestehen der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung liegt vor, wenn:

a) das Gericht entscheidet, dass die Gegenforderung wegen Fehlens der materiell – rechtlichen Begründetheitsvoraussetzung (= Aufrechnungslage, § 387 BGB) nicht besteht.

b) das tatsächliche Vorbringen zur Begründung der Gegenforderung als verspätet zurückgewiesen (§ 296 ZPO) wird. Es ist dann vom Nichtbestehen der Gegenforderung auszugehen.

c) die Gegenforderung nicht hinreichend substantiiert dargelegt oder bewiesen wird.

Keine Entscheidung über die Gegenforderung wird getroffen, wenn:

a) der Aufrechnungseinwand als solcher als verspätet zurückgewiesen wird.

b) bereits die Zulässigkeit der Aufrechnung verneint wird (= Fehlen der prozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen und / oder Fehlen der materiell – rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen).

3.) Bei der Kostenentscheidung ist zu beachten, dass sich gemäß § 45 III GKG der Gebührenstreitwert um den Wert der Gegenforderung erhöht, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht (= Anwendung des § 322 II ZPO).
Diese Erhöhung des Streitwerts muss auch bei der Ermittlung der auf jede Partei entfallenden Kostenquote berücksichtigt werden: Diese berechnet sich aus dem Verhältnis des Unterliegens zu dem gemäß § 45 III GKG erhöhten Streitwert.

4.) Die Prozessaufrechnung sollte am Ende des streitigen Beklagtenvortrags dargestellt werden.

Grund:
Systematisch gehört sie zu den Verteidigungsmitteln des Beklagten und sie ist gegenüber dessen Hauptverteidigung (= Klageleugnen und / oder andere Einreden i.S.d. ZPO) subsidiär.





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