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Säumnis



Aufgaben:

1.) Wann liegt - Säumnis - einer Partei vor?

2.) Was ist der Unterschied zwischen einem echten und einem unechten Versäumnisurteil? Erklären Sie, warum diese Unterscheidung von Bedeutung ist!

3.) Nennen Sie die Voraussetzungen für den Erlass eines (echten) Versäumnisurteils im Überblick!

4.) In welchem Punkt unterscheidet sich dabei die Prüfung einerseits bei Säumnis des Klägers und andererseits bei Säumnis des Beklagten?

5.) Welche formalen Besonderheiten bestehen bei einem echten Versäumnisurteil?



Lösungen:

1.) Eine Partei ist säumig, wenn sie im Verhandlungstermin nach Aufruf (§ 220 I ZPO) nicht erscheint oder nicht verhandelt (§§ 330, 331, 333 ZPO).
Handelt es sich um einen sog. Anwaltsprozess (§ 78 ZPO), kommt es nicht auf die – postulationsunfähige - Partei selbst an, sondern nur auf das Auftreten eines zugelassenen und bevollmächtigten Rechtsanwaltes.
Eine anwesende, aber postulationsunfähige Partei ist säumig, wenn sie ohne Rechtsanwalt erscheint.
Eine Partei ist auch dann säumig, wenn im schriftlichen Vorverfahren (§ 276 ZPO) ihre Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (§ 276 I S. 1 ZPO) unterbleibt oder nicht rechtzeitig erfolgt.
Zum Begriff der Säumnis gehört weiterhin das Fehlen der Voraussetzungen des § 335 I Nr. 2 bis 4 ZPO.
Säumnis kann ferner nur dann vorliegen, wenn die säumige Partei nicht ausreichend entschuldigt ist (vgl. § 337 ZPO).

2.) Das echte Versäumnisurteil ergeht gegen die säumige Partei (= nicht erschienene oder nicht verhandelnde Partei) aufgrund ihrer Säumnis. Nur für dieses – echte – Versäumnisurteil gelten die §§ 330 ff. ZPO.
Das unechte Versäumnisurteil ist ein gegen den Kläger gerichtetes abweisendes, streitiges Endurteil. Es ergeht nicht aufgrund der Säumnis, sondern allein wegen Unzulässigkeit oder Unschlüssigkeit der Klage:

Bei Säumnis des Beklagten ergeht es gegen den anwesenden Kläger, mangels Zulässigkeit (= Prozessurteil) oder Schlüssigkeit der Klage (= Sachurteil), § 331 Absatz 2, 2. Hs. ZPO.

Gegen den abwesenden und damit säumigen Kläger ergeht es infolge Unzulässigkeit der Klage.

Die Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Versäumnisurteil ist bedeutsam im Hinblick auf die Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe, die eingelegt werden können:
Gegen ein echtes Versäumnisurteil ist nur der Rechtsbehelf des Einspruchs (§ 338 ZPO) gegeben. Eine Berufung oder Revision findet grundsätzlich nicht statt (§ 513 I ZPO).
Bei einem unechten Versäumnisurteil handelt es sich um ein normales streitiges Urteil, so dass es nur mit den Rechtsmitteln der Berufung bzw. Revision angegriffen werden kann.

3.) Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils gehören:
1. Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
2. Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung
3. Säumnis einer Partei
4. kein gesetzliches Verbot
5. Zulässigkeit der Klage
6. nur bei Säumnis des Beklagten: Schlüssigkeit der Klage

4.) Nur bei Säumnis des Beklagten ist die Schlüssigkeit der Klage Voraussetzung für den Erlass eines Versäumnisurteils.
Aufgrund der Geständnisfiktion des § 331 I S. 1 ZPO wird das gesamte Tatsachenvorbringen des Klägers als zugestanden gewertet. § 138 III ZPO gilt nicht.
Im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung muss dann gefragt werden, ob das Klagebegehren auf der Grundlage des nach § 331 I S. 1 ZPO zugestandenen Klägervorbringens gerechtfertigt ist.

Ist dies der Fall, ergeht auf Antrag des Klägers ein echtes Versäumnisurteil, mit dem der Beklagte gemäß dem Klageantrag verurteilt wird.
Ist das Klagebegehren dagegen unschlüssig, wird die Klage durch Sachurteil abgewiesen (= unechtes Versäumnisurteil).

Im Falle der Säumnis des Klägers findet keine Schlüssigkeitsprüfung statt. Allein schon aufgrund der Säumnis des Klägers gilt die Klage als unbegründet.

5.) Zunächst muss das Urteil in der Überschrift als "Versäumnisurteil" bezeichnet werden (§ 313b I S. 2 ZPO).

Im Tenor bestehen lediglich Besonderheiten bei der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Hierfür gilt § 708 Nr. 2 ZPO, wonach ein (echtes) Versäumnisurteil immer ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist.
Dabei ist zu beachten, dass im Fall des § 708 Nr. 2 ZPO die Abwendungsbefugnis des § 711 ZPO keine Anwendung findet.

Das (echte) Versäumnisurteil bedarf nicht des Tatbestandes und nicht der Entscheidungsgründe (§ 313b I S. 1 ZPO).




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