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Inkorrektes Entscheiden im Säumnisverfahren



Aufgaben:

1.) Wie muss eine Partei vorgehen, wenn sie eine verfahrensrechtlich inkorrekte Entscheidung angreifen will? Was versteht man unter einer verfahrensrechtlich inkorrekten Entscheidung?

2.) Schildern Sie kurz die Situation, in der ein 2. Versäumnisurteil ergehen kann!

3.) Nennen Sie bitte die Voraussetzungen für den Erlass eines 2. Versäumnisurteils und erläutern Sie diese kurz!

4.) Welche Besonderheiten müssen Sie bei der Abfassung eines 2. Versäumnisurteils beachten?



Lösungen:

1.) Die betroffene Partei muss zunächst überlegen, welches Rechtsmittel bzw. welcher Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung einlegen kann.
Dies ist bei einer verfahrensrechtlich inkorrekten Entscheidung problematisch: Muss das Rechtsmittel eingelegt werden, das gegen die inkorrekte Entscheidung statthaft ist oder das Rechtsmittel, das gegen die richtigerweise zu erlassende Entscheidung gegeben wäre?

Nach herrschender Meinung gilt in diesen Fällen der Grundsatz der Meistbegünstigung:
Hat ein Gericht eine Entscheidung abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Form erlassen, dann darf dieser Fehler nicht zu Lasten der Parteien gehen.

Die betroffene Partei kann daher sowohl das Rechtsmittel / den Rechtsbehelf einlegen, das / der gegen die inkorrekt erlassene Entscheidung gegeben ist, als auch - wahlweise - das Rechtsmittel / den Rechtsbehelf, das / der gegen die von Gesetzes wegen vorgesehene Entscheidung statthaft wäre.
Inkorrekte Entscheidungen sind ihrer Form nach zweifelhafte oder falsche Entscheidungen.

2.) Ist die Partei, die den Einspruch gegen das (1.) Versäumnisurteil eingelegt hat, im Einspruchstermin wiederum säumig – d.h. erscheint oder verhandelt nicht -, ergeht ein 2. Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird.
Das 2. Versäumnisurteil ist in § 345 ZPO gesetzlich geregelt.

3.) Der Erlass eines 2. Versäumnisurteils hat folgende Voraussetzungen:

1. Säumnis des Einspruchsführers
Die Partei, die den Einspruch eingelegt hat – und damit schon einmal säumig war, muss im Einspruchstermin wiederum säumig sein (§ 345 ZPO).

2. Zulässigkeit des Einspruchs
Über seinen Wortlaut hinaus setzt § 345 ZPO voraus, dass der Einspruch zulässig war, denn ein unzulässiger Einspruch wird bereits nach § 341 ZPO verworfen.

3. Gesetzmäßigkeit des 1. Versäumnisurteils
In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob weitere Voraussetzung für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils die Gesetzmäßigkeit des 1. Versäumnisurteils ist.

Eine Ansicht bejaht dies mit dem Argument der materiellen Gerechtigkeit:


Die gegenteilige Ansicht beruft sich vor allem auf einen Umkehrschluss zu § 700 VI ZPO und auf den Strafcharakter des § 345 ZPO.

4.) Zunächst muss das zweite Versäumnisurteil als solches überschrieben werden.
Das 2. Versäumnisurteil entscheidet nur noch über die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Grundlage der Kostenentscheidung ist nach einer Ansicht § 91 ZPO, nach anderer Ansicht § 97 ZPO analog.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des 2. Versäumnisurteils richtet sich nach § 708 Nr. 2 ZPO. Dies bedeutet, dass es ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist.




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