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Staatsanwaltschaft und Beschuldigter



Aufgaben:

1.) Was ist die Staatsanwaltschaft?

2.) Nennen Sie Aufgaben der Staatsanwaltschaft.

3.) Nennen Sie einige Wesensmerkmale der Staatsanwaltschaft.

4.) Was versteht man unter dem Substitutionsrecht?

5.) Wonach richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft?

6.) Auf welchen beiden Gebieten wird die Polizei tätig?

7.) Was versteht man unter Gefahr im Verzug?

8.) Nennen Sie einige wichtige Rechte des Beschuldigten.

9.) Was versteht man unter dem Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“?



Lösungen:

1.) Die Staatsanwaltschaft ist die staatliche Behörde, die zur Strafverfolgung berufen ist. Sie ist zusammen mit den Gerichten Träger der staatlichen Strafgewalt.

2.) Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es, bei Verdacht einer Straftat ein e Ermittlungsverfahren einzuleiten und den Sachverhalt zu erforschen, bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben, soweit das Opportunitätsprinzip nicht eine andere Verfahrensbeendigung zulässt, im Hauptverfahren die Anklage zu vertreten, im Vollstreckungsverfahren das rechtskräftige Urteil zu vollstrecken und im Gnadenverfahren entscheidungsvorbereitende Ermittlungen zu tätigen.

3.) Die Staatsanwaltschaft ist eine hierarchisch aufgebaute Behörde. Staatsanwälte sind nicht wie die Richter unabhängig. Sie sind weisungsgebunden.

4.) Unter dem Substitutionsrecht versteht man das Recht des Vorgesetzten, einen Staatsanwalt von der Bearbeitung eines konkreten Falles auch ohne Angabe von Gründen zu entbinden oder ihn durch einen anderen Staatsanwalt zu ersetzen. Von Devolution spricht man, wenn der Vorgesetzte den Fall nicht einem anderen Staatsanwalt überträgt, sondern die Sache selbst bearbeitet.

5.) Nach der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, die in der StPO geregelt ist.

6.) Auf dem Gebiet der Prävention (sog. Gefahrenabwehr, Rechtsgrundlage sind die jeweiligen Landespolizei- und Ordnungsgesetze) und auf dem Gebiet der Repression (Strafverfolgung, Rechtsgrundlage ist die StPO).

7.) Bei Gefahr im Verzug haben Staatsanwälte und deren Hilfsbeamte Anordnungskompetenzen, die ansonsten nur Richter haben. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die richterliche Entscheidung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wäre.

8.) Recht auf Gehör, Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf einen Verteidiger.

9.) Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, an seiner eigenen Verurteilung aktiv mitzuwirken.





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