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Verfahrensbeteiligte
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Aufgaben:
1.) Welche Spruchkörper gibt es beim Amtsgericht?
2.) Was sind Schöffen?
3.) Was versteht man unter einem Gerichtsstand?
4.) In welche beiden Orte unterteilt man den Gerichtsstand des Tatortes?
5.) Was versteht man unter den Begriffen Vergehen und Verbrechen?
6.) Wann ist jemand Jugendlicher, wann Heranwachsender?
7.) Welche Spruchkörper gibt es im Jugendstrafverfahren?
8.) Welcher Ermittlungsrichter ist zuständig, wenn der Staatsanwalt gleichzeitig mehrere Durchsuchungen in verschiedenen Städten und Bundesländern beantragen möchte?
9.) Welche Möglichkeiten gibt es, um eine Gerichtsperson aus einem Verfahren zu entfernen?
10.) Welche Arten gerichtlicher Entscheidungen gibt es?
Lösungen:
1.) Strafrichter und Schöffengericht.
2.) Schöffen sind ehrenamtliche Richter, die aus der Mitte des Volkes für eine bestimmte Zeit gewählt werden. Sie sind keine Juristen. Während der Hauptverhandlung üben sie das Richteramt in vollem Umfang und mit vollem Stimmrecht aus.
3.) Der Gerichtsstand ist eine andere Bezeichnung für die örtliche Zuständigkeit.
4.) Handlungsort und Erfolgsort. Handlungsort ist dabei der Ort, an dem die Handlung begangen oder die rechtlich gebotene Handlung unterlassen wurde. Erfolgsort ist der Ort, an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.
5.) Vergehen sind nach § 12 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als ein Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind. Verbrechen sind alle Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
6.) Jugendlicher ist , wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist, § 1 JGG.
7.) Jugendrichter, Jugendschöffengericht, Jugendkammer.
8.) Im Rahmen der sog. Zuständigkeitskonzentration ist nach § 162 der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am Sitz der Staatsanwaltschaft zuständig.
9.) Ausschließung (wirkt kraft Gesetzes, es ist kein Antrag und keine Entscheidung erforderlich) und Ablehnung (erfordert einen Antrag und eine Entscheidung).
10.) Urteile, Beschlüsse und Verfügungen.
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