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Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts



Aufgaben:

1.) Darf die Polizei die bei einer Durchsuchung beschlagnahmten Unterlagen, Papiere und Festplatten oder CD´s prüfen?

2.) Was ist der Unterschied zwischen einem verdeckten Ermittler und einem V-Mann?

3.) Müssen Zeugen Maßnahmen zur Feststellung der Identität dulden?

4.) Worin liegt der Unterschied zwischen dem kleinen und dem großen Lauschangriff?

5.) Enthält die Anordnung der Untersuchungshaft ähnlich wie eine Verurteilung ein „Unwerturteil“?

6.) Nennen Sie die Voraussetzungen der Untersuchungshaft.

7.) Nennen Sie die Haftgründe.

8.) Wann liegt Fluchtgefahr vor?

9.) Wann erhält der Untersuchungshäftling einen Verteidiger?

10.) Was bedeutet Haftverschonung?

11.) Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen im Haftrecht?

12.) Welche Rechtsschutzmöglichkeiten gibt es gegen Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren?



Lösungen:

1.) Zur Durchsicht von Schriftmaterial ist nur der Staatsanwalt befugt. Polizeibeamte dürfen diese nur grob sichten. Mit Einwilligung des Betroffen dürfen sie die Unterlagen auch prüfen.

2.) Der verdeckte Ermittler ist der unter einer Legende arbeitende Polizeibeamte. Der V-Mann ist kein Polizeibeamter.

3.) Ja, § 163 b.

4.) Beim großen Lauschangriff geht es um das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort.

5.) Nein. Die Untersuchungshaft ist keine Strafe. Der Betroffene gilt nach wie vor als unschuldig. Sie dient ausschließlich der Sicherung des Verfahrens und daneben der Vermeidung einer Wiederholungsgefahr.

6.) Es müssen ein dringender Tatverdacht sowie ein Haftgrund vorliegen. Darüber hinaus muss die Anordnung der Untersuchungshaft verhältnismäßig sein.

7.) Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Wiederholungsgefahr und bei besonderer Schwere der Tat.

8.) Fluchtgefahr besteht, wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde.

9.) Soweit nicht ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und dem Betroffenen schon aus diesem Grund ein Verteidiger bestellt wird, wird ihm ein Anwalt beigeordnet, wenn er länger als drei Monate in Untersuchungshaft sitzt.

10.) Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Auflagen.

11.) Haftbeschwerde nach § 304 und Haftprüfung nach § 117, die im Gegensatz zur Haftbeschwerde in jedem Fall eine mündliche Verhandlung erfordert.

12.) Beschwerden nach § 304, Antrag auch richterliche Entscheidung nach § 98 II und Antrag auf Entscheidung nach § 23 EGGVG.




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