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Beweisrecht im Strafrecht



Aufgaben:

1.) Welche beiden Arten von Beweisen unterscheidet man?

2.) Welche Tatsachen sind beweisbedürftig?

3.) Nennen Sie die Verfahrensgrundsätze, die im Beweisrecht wichtig sind.

4.) Was unterscheidet den Beweisantrag vom Beweisermittlungsantrag?

5.) Erklären Sie die Systematik der verschiedenen Beweisantragsablehnungsgründe.

6.) Der Verteidiger beantragt in der Hauptverhandlung mit einem in formeller und inhaltlicher Hinsicht ordnungsgemäßen Beweisantrag, ein neurologisches, ein psychiatrisches und ein psychologisches Gutachten einzuholen, um zu beweisen, dass der Hauptbelastungszeuge Z infolge einer durch übermäßigen Alkoholkonsum verursachten hirnorganischen Störung nicht in der Lage sei, sich über die Vergangenheit zeitlich, räumlich und personenbezogen zu orientieren und daher Vorgänge aus dem Monat März 1997 nicht wahrheitsgemäß schildern könne. Der Z wird daraufhin vom Gericht befragt, ob er sich einer Begutachtung unterziehen werde. Z lehnt dies ab. Wie ist über den Beweisantrag zu entscheiden?

7.) Was versteht man unter einem Beweiserhebungsverbot?

8.) Wie unterteilt man die Beweisverwertungsverbote?

9.) Wie erfolgt die Prüfung eines Beweisverwertungsverbotes nach der Rechtskreistheorie?

10.) Welche grundsätzliche Möglichkeiten gibt es, eine frühere Aussage einer Person in die Hauptverhandlung einzuführen?



Lösungen:

1.) Strengbeweis und Freibeweis. Der Strengbeweis ist erforderlich bei allen Tatsachen, die die Strafbarkeit des Angeklagten sowie die Strafe betreffen. Beim Strengbeweis erfolgt die Beweisaufnahme streng nach den Regelungen der §§ 244 ff. Als Beweismittel sind nur zulässig die Vernehmung des Angeklagten, der Zeugen, der Sachverständigen, die Verlesung von Urkunden und die Inaugenscheinnahme. Der Freibeweis betrifft meist verfahrensrechtlich relevante Tatsachen. Im Freibeweis genügt z. B. auch die Einholung einer Auskunft per Telefon.

2.) Alle Tatsachen, die zur Feststellung der Strafbarkeit eines Betroffenen erforderlich sind, bedürfen des Beweises. Dabei unterscheidet man zwischen unmittelbar erheblichen Tatsachen (sie erfüllen die Tatbestandsmerkmale), Indizien (Tatsachen, die auf eine unmittelbar erhebliche Tatsache schließen lassen) und Hilfstatsachen (Tatsachen, die einen Schluss auf die Güte eines Beweismittels wie etwa die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zulassen).

3.) Unmittelbarkeitsgrundsatz, Untersuchungsgrundsatz, der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“.

4.) Ein Beweisantrag kann im Gegensatz zum Beweisermittlungsantrag nur unter den Voraussetzungen der §§ 244 III-V, 245 II abgelehnt werden. Der Unterschied zwischen beiden liegt darin, dass der Beweisantrag immer eine bestimmt bezeichnete Beweisbehauptung und ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel enthält.

5.) § 244 III gilt für alle Beweisanträge, § 244 IV gilt für Sachverständige, § 244 V für Augenscheinsobjekte und Auslandszeugen, § 245 II für die nicht vom Gericht, sondern der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung beigeschafften Beweismittel, wobei § 245 als die speziellere Vorschrift den § 244 verdrängt.

6.) Ein Beweisantrag ist nach § 244 III abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Es gibt zwei Möglichkeiten einer Untersuchung des Z. Nach § 80 kann den Gutachtern Akteneinsicht und Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestatten werden. Diese Maßnahme ist auch gegen den Willen des Zeugen zulässig. Alle darüber hinausgehenden Maßnahmen wie ärztliche Untersuchungen durch Befragung oder apparative Untersuchungen bedürfen dagegen der Einwilligung des Zeugen, § 81 c. Wie aus dem Beweisantrag ersichtlich ist, möchte der Verteidiger diese zweite Form, also eine intensive Untersuchung. Dagegen kann die Begutachtung im Rahmen des § 80 nicht zu dem von ihm gewünschten Ergebnis führen. Diese Beweiserhebung ist jedoch wegen der fehlenden Einwilligung des Z unzulässig. Der Beweisantrag ist daher wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung abzulehnen. (Diese Frage war schwierig. Ihnen wird es wahrscheinlich nicht gelungen sein, sie so zu entscheiden und zu begründen. Der Weg sollte Ihnen jedoch klar sein. § 244 ist durchzuprüfen. Hier kam nur der Ablehnungsgrund der unzulässigen Beweiserhebung in Betracht. Also müssen Sie nach Normen suchen, die die Untersuchung an einem Zeugen durch einen Sachverständigen regeln.)

7.) Von einem Beweiserhebungsverbot spricht man, wenn eine Rechtsnorm die Erhebung eines Beweises in einer bestimmten Art und Weise entweder verbietet oder aber gebietet, so dass eine abweichende Beweiserlangung im Umkehrschluss verboten ist. Die Beweiserhebungsverbote kann man unterteilen in Beweisthemenverbote, Beweismittelverbote und Beweismethodenverbote.

8.) Beweisverwertungsverbote unterteilt man in selbständige und unselbständige Beweisverwertungsverbote. Letztere liegen vor, wenn das Verwertungsverbot auf einem Erhebungsverbot aufbaut. Ob aus einem Beweiserhebungsverbot ein Beweisverwertungsverbot folgt, bestimmt sich nach der Rechtskreistheorie.

9.) Zuerst ist zu prüfen, ob die verletzte Norm, aus der das Beweiserhebungsverbot folgt, den Schutz des Beschuldigten bezweckt. Ist dies der Fall, ist in einer umfassenden Interessensabwägung zu klären, ob der Schutz des Beschuldigten oder die Wahrheitsfindung im Vordergrund stehen soll.

10.) Verlesung des Protokolls der früheren Vernehmung als Urkunde, Verlesung des Protokolls als Vorhalt bei einer aussagebreiten Person, Vernehmung der Verhörsperson als Zeuge.



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