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Vernehmung



Aufgaben:

1.) Wie kann verfahren werden, wenn der Angeklagte der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung fern bleibt?

2.) Wie soll eine Vernehmung ablaufen?

3.) Worauf ist die Vernehmung zu beschränken?

4.) Kann mit der Hauptverhandlung begonnen werden, wenn der Verteidiger nicht erscheint?

5.) Der Zeuge Z ist zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Das Gericht möchte die Sache jedoch heute zu Ende bringen und erwägt deshalb, das Protokoll der Vernehmung bei der Polizei zu verlesen und von einer persönlichen Vernehmung des Zeugen abzusehen. Ist dies möglich?

6.) In einem Verfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr hat der Arzt A dem Beschuldigten eine Blutprobe abgenommen und einen Befundbericht zum Zustand des Beschuldigten bei der Blutabnahme ausgefüllt. Das Gericht hat den Arzt nicht als Zeugen geladen und möchte sowohl den Befundbericht als auch das Gutachten der Gerichtsmedizin zur Auswertung der Blutprobe verlesen. Der Verteidiger hält dies wegen § 250 für unzulässig und begehrt die Ladung des A und des Gerichtsmediziners. Muss das Gericht diese laden?



Lösungen:

1.) Liegt ausnahmsweise ein Fall der §§ 231 a ff vor, kann verhandelt werden. Ansonsten kann ein Haftbefehl, ein Strafbefehl nach § 408 a erlassen oder die Vorführung veranlasst werden.

2.) Zuerst soll dem Zeugen Gelegenheit gegeben werden, im Zusammenhang zu berichten. Danach erst soll der Vorsitzende einzelne Fragen stellen. Sodann wird dem Staatsanwalt und anschließend dem Verteidiger es gestattet, Fragen zu stellen.

3.) Auf den geschichtlichen Vorgang, der der Anklage zugrunde liegt und die für die Strafzumessung relevanten Gesichtspunkte.

4.) Grundsätzlich ja. Eine Verhinderung des Verteidigers gibt nach § 228 II dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Die Verhandlung kann in diesem Fall ohne den Verteidiger begonnen werden. Handelt es sich allerdings um einen Fall der notwendigen Verteidigung, so ist dies nicht möglich. Das Gericht kann dann allerdings einen anderen Verteidiger bestellen. Dieser neue Verteidiger hat jedoch die Möglichkeit, eine Aussetzung der Verhandlung zur Vorbereitung zu verlangen.

5.) Nach § 250 darf die Vernehmung einer Person grundsätzlich nicht durch die Verlesung des Protokolls einer früheren Vernehmung ersetzt werden. Ausnahmen ergeben sich aus den §§ 251, 253, 254, 256. Im vorliegenden Fall könnte das Protokoll nur verlesen werden, wenn der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden wären, § 251 II.

6.) Grundsätzlich darf die Vernehmung einer Person, auch eines Sachverständigen, nicht durch die Verlesung einer Urkunde ersetzt werden, § 250. Hier greift jedoch die Ausnahmeregelung des § 256 ein: Die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen der Ärzte des gerichtsärztlichen Dienstes können verlesen werden.




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