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Jugendstrafverfahren



Aufgaben:

1.) Warum bezeichnet man das Jugendstrafrecht als Täterstrafrecht?

2.) Definieren Sie die Begriffe Jugendlicher und Heranwachsender.

3.) Auf welchen Zeitpunkt kommt es für die Bestimmung, ob jemand Jugendlicher oder Heranwachsender ist, an?

4.) Gilt das JGG auch für Heranwachsende?

5.) Welches sind die Hauptrechtsfolgen im JGG?

6.) Wann werden Zuchtmittel angeordnet?

7.) Wann bietet es sich an, als Auflage eine Geldbuße zu verhängen? Wann ist eine Arbeitsauflage geeigneter?

8.) Wann wird Jugendstrafe verhängt?

9.) Was ist die grundsätzliche Voraussetzung für die Ahndung der Tat eines Jugendlichen?

10.) Welche Gerichte sind zuständig, wenn sich ein Verfahren gegen einen Heranwachsenden richtet und abzusehen ist, dass Erwachsenenstrafrecht angewandt werden wird?

11.) Was gilt für den Öffentlichkeitsgrundsatz im Jugendstrafverfahren?

12.) Kann gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden die Untersuchungshaft angeordnet werden?

13.) Welche Verfahren sind gegen Jugendliche nicht zulässig?



Lösungen:

1.) Im Mittelpunkt steht weniger die Ahndung des durch die Tat begangenen Unrechts, also der Schuld- oder Vergeltungsgedanke, sondern die Beeinflussung der Entwicklung des Täters. Der Erziehungsgedanke spielt dabei die wesentliche Rolle.

2.) Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Heranwachsender ist, wer 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.

3.) Es kommt ausschließlich auf den Zeitpunkt der Tat an. Unerheblich ist also das Alter oder der Reifegrad des Betroffenen am Tage der Hauptverhandlung.

4.) Bestimmte Regelungen des JGG gelten immer für Heranwachsende, vgl. z. B. § 107 JGG. Die speziellen Rechtsfolgen gelten dagegen nur, wenn der Heranwachsende zum Zeitpunkt der Tat noch einem Jugendlichen gleich stand oder die Tat als typische Jugendverfehlung anzusehen ist, § 105 JGG.

5.) Zu den Hauptrechtsfolgen gehören die Erziehungsmaßregeln (Weisungen, Anordnung von Erziehungshilfen), die Zuchtmittel (Verwarnung, Auflage, Jugendarrest) und die Jugendstrafe.

6.) Zuchtmittel werden angeordnet, wenn einerseits die Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe nicht vorliegen, andererseits dem Betroffenen eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das vom ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

7.) Eine Geldbuße als Auflage bietet sich an, wenn der Betroffene in einem Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis steht und damit einerseits die Geldbuße zahlen kann, andererseits eine Arbeitsauflage wegen des damit verbundenen Zeitaufwandes schlecht leisten könnten. Eine Arbeitsauflage ist der Geldbuße vorzuziehen, wenn der Betroffene keine Einnahmequelle hat.

8.) Jugendstrafe wird verhängt, wenn entweder schädliche Neigungen in der Tat zum Ausdruck kommen oder die Schuld besonders schwer ist. Schädliche Neigungen liegen vor, wenn so viele Erziehungsmängel vorhanden sind, dass eine längere Gesamterziehung in einer Jugendstrafanstalt erforderlich erscheint, um einer weiteren Straffälligkeit entgegenzuwirken. Schuldschwere liegt vor, wenn bei Berücksichtigung der Tat und des Reifestandes des Betroffenen ein Verzicht auf Strafe zugunsten von Zuchtmitteln und Erziehungsmaßregeln in unerträglichem Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde.

9.) Grundsätzliche Voraussetzung für die Strafbarkeit eines Jugendlichen ist dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 JGG. Er muss zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sein, um das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

10.) Grundsätzlich sind die Jugendgerichte zuständig, auch wenn Erwachsenenstrafrecht angewendet werden soll, § 108 JGG.

11.) Verfahren gegen Jugendliche sind nicht öffentlich. Verfahren gegen Heranwachsende sind öffentlich, jedoch kann die Öffentlichkeit ausnahmsweise ausgeschlossen werden. Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende oder Jugendliche und Erwachsene sind öffentlich, jedoch kann auch hier die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

12.) Ja. Allerdings stellt die Anordnung der Untersuchungshaft gegen einen Jugendlichen die „ultima ratio“ dar. Es ist zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen den gleichen Effekt haben. In Betracht kommt hier insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe.

13.) Gegen Jugendliche nicht zulässig sind: Strafbefehlsverfahren, Privatklageverfahren, Nebenklage, beschleunigtes Verfahren.



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