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Besondere Strafverfahrensarten
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Aufgaben:
1.) Was unterscheidet das Strafbefehlsverfahren vom normalen Hauptverfahren?
2.) Kann bei einem Raub nach § 249 StGB das Strafbefehlsverfahren angewandt werden, wenn der Staatsanwalt aufgrund verschiedener Strafmilderungsmöglichkeiten (verminderte Schuldfähigkeit, minderschwerer Fall, Versuch) nur eine Freiheitsstrafe zur Bewährung von 8 Monaten erreichen möchte?
3.) Gilt bei einem Einspruch im Strafbefehlsverfahren das Verschlechterungsverbot?
4.) Welcher Unterschied besteht zwischen dem normalen Hauptverfahren und dem Strafbefehlsverfahren bezüglich der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung?
5.) Wann bietet sich das beschleunigte Verfahren an?
6.) In welchem Verfahren kann eine Sicherungsverwahrung gegen einen an sich schuldunfähigen Täter erreicht werden?
7.) Wann nur kann in einem Strafverfahren von einer Einziehung abgesehen werden?
8.) In welchem Verfahren können Einziehung oder Verfall angeordnet werden, wenn dies im Hauptverfahren übersehen worden ist?
Lösungen:
1.) Das Strafbefehlsverfahren steht von seiner Wertigkeit und seiner Wirkung dem normalen Hauptverfahren im Prinzip gleich. Insbesondere steht der rechtskräftige Strafbefehl einem Urteil gleich (mit einer Ausnahme im Wiederaufnahmeverfahren, wenn sich aufgrund neuer Beweismittel die Tat als Verbrechen herausstellt). Das Strafbefehlsverfahren ist jedoch zunächst ein rein schriftliches Verfahren zur Einsparung einer kosten- und personalintensiven Hauptverhandlung.
2.) Nein, denn der Raub ist ein Verbrechen. Das Strafbefehlsverfahren kann jedoch nur bei Vergehen Anwendung finden.
3.) Nein. Bei einem Einspruch riskiert der Angeklagte ein härteres Urteil. Er kann, wenn sich dies in der Hauptverhandlung abzeichnet, den Einspruch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurücknehmen.
4.) In der Hauptverhandlung nach erfolgtem Einspruch kann sich der Angeklagte von einem Verteidiger vertreten lassen und muss nicht anwesend sein.
5.) Wenn die Sach- und Rechtslage einfach ist. In der Regel ist also ein Geständnis des Angeklagten oder sonst eine klare Beweislage erforderlich.
6.) Im Sicherungsverfahren.
7.) Wenn die Voraussetzungen des § 430 vorliegen. Eine so vorgenommene Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
8.) Im selbständigen Einziehungsverfahren.
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