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Rechtsbehelfe im Hauptstrafverfahren



Aufgaben:

1.) Wie teilt man die Rechtsbehelfe ein?

2.) Was versteht man unter dem Devolutiveffekt?

3.) Was versteht man unter dem Suspensiveffekt?

4.) Wann ist ein Rechtsbehelf erfolgreich?

5.) Wann ist eine Teilanfechtung möglich?

6.) Erklären Sie den Begriff der reformatio in peius.

7.) In welchen Fällen ist die Beschwerde statthaft?

8.) Welches Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts zulässig?

9.) Warum kann man sagen, dass bei der Beschwerde nur ein eingeschränkter Devolutiveffekt gegeben ist?

10.) Gegen welche Urteile kann Berufung eingelegt werden?

11.) In welcher Hinsicht wird ein Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung überprüft?

12.) Innerhalb welcher Frist ist die Berufung einzulegen. Muss diese begründet werden?

13.) Ist gegen ein Berufungsurteil die Revision zulässig?

14.) Was versteht man unter einer Sprungrevision?

15.) Innerhalb welcher Frist muss die Revision eingelegt werden. Ist sie zu begründen?

16.) Welche Arten von Revisionsrügen gibt es?

17.) Unter welcher Voraussetzung ist die Revision begründet?

18.) Welches ist der klassische Rechtsbehelf zur Durchbrechung der Rechtskraft?

19.) Welche Arten von Wiederaufnahmeverfahren gibt es?

20.) Wie ist das Wiederaufnahmeverfahren aufgebaut?

21.) Was unterscheidet die Dienstaufsichtsbeschwerde von der Sachaufsichtsbeschwerde?



Lösungen:

1.) Die Rechtsbehelfe teilt man in förmliche und nicht-förmliche Rechtsbehelfe ein. Zu den förmlichen Rechtsbehelfen gehören die Rechtsmittel (Beschwerde, Berufung und Revision), der Einspruch gegen den Strafbefehl, die Zwischenrechtsbehelfe, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Verfassungsbeschwerde. Zu den nicht-förmlichen Rechtsbehelfen gehören die Dienstaufsichtsbeschwerde, die Fachaufsichtsbeschwerde und die Gegenvorstellung.

2.) Die Entscheidung über einen Rechtsbehelf steht nicht dem Gericht zu, dessen Entscheidung angefochten wird, sondern dem nächst höheren Gericht.

3.) Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit gehemmt.

4.) Wenn der Rechtsbehelf zulässig und begründet ist. Zur Zulässigkeit gehören die Statthaftigkeit, die Form und Frist, die Rechtsmittelberechtigung und die Beschwer. Die Begründetheit ergibt sich aus den speziellen Anforderungen des Rechtsbehelfs.

5.) Wenn Abtrennbarkeit und Widerspruchsfreiheit gegeben sind. Die Entscheidung über den angefochtenen Teil darf sich nicht in Widerspruch zu dem übrigen Teil setzen.

6.) Bei einer zugunsten des Angeklagten eingelegten Berufung oder Revision darf das Gericht von der angegriffenen Entscheidung nicht zuungunsten des Angeklagten abweichen. Durch dieses Verschlechterungsverbot soll erreicht werden, dass der Angeklagte durch die Einlegung von Berufung oder Revision nicht schlechter gestellt wird als vorher.

7.) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Richters –auch im Vorverfahren- soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

8.) Die weitere Beschwerde.

9.) Weil das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wurde, die Möglichkeit hat, die Entscheidung zu ändern (Abhilfe). Erst, wenn das Gericht nicht abhelfen will, erfolgt die Vorlage an das Beschwerdegericht.

10.) Gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, also nur gegen amtsgerichtliche Urteile.

11.) Die Berufungsinstanz ist eine zweite Tatsacheninstanz. Das Urteil wird in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft.

12.) Die Berufung ist binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen. Sie muss nicht begründet werden.

13.) Ja. Gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig, § 333.

14.) Bei der Sprungrevision legt der Rechtsmittelführer gegen ein amtsgerichtliches Urteil direkt Revision ein und überspringt damit die Berufungsinstanz.

15.) Die Revision muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Sie muss binnen eines weiteren Monats begründet werden.

16.) Sachrügen und Verfahrensrügen. Bei der Sachrüge genügt die Angabe, dass die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Das Urteil wird sodann in rechtlicher Hinsicht umfassend überprüft. Bei der Verfahrensrüge müssen die verletzte Verfahrensnorm sowie die entsprechenden Tatsachen genannt werden. Es wird jeweils nur die behauptete Verletzung geprüft.

17.) Die Revision ist begründet und damit erfolgreich, wenn das angegriffene Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Hierzu gehören auch Verstöße gegen Denk- und Erfahrungsgrundsätze.

18.) Die Wiederaufnahme des Verfahrens.

19.) Die Wiederaufnahme zugunsten des Angeklagten und die Wiederaufnahme zu Lasten des Angeklagten.

20.) Das Wiederaufnahmeverfahren ist dreistufig aufgebaut. Zunächst wird die Zulässigkeit und sodann die Begründetheit des Antrages geprüft. Auf der dritten Stufe wird dann das Verfahren neu verhandelt.

21.) Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das persönliche Verhalten des Beamten. Die Sachaufsichtsbeschwerde richtet sich dagegen gegen die getroffene Entscheidung selbst.




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