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Beteiligten- und Prozessfähigkeit



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter Beteiligtenfähigkeit?

2.) Wer ist im Verwaltungsprozess prozessfähig?

3.) Sind Behörden beteiligtenfähig?

4.) Was versteht man unter dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis? Nennen Sie Beispiele, bei denen das Rechtsschutzbedürfnis verneint wird.



Lösungen:

1.) Beteiligtenfähig ist, wer rechtsfähig ist. Geregelt ist die Beteiligtenfähigkeit in § 61 VwGO. Danach sind natürliche und juristische Personen und Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zusteht, beteiligtenfähig.

2.) Prozessfähig ist, wer geschäftsfähig ist. Dies ergibt sich wiederum aus dem bürgerlichen Gesetzbuch. Im einzelnen ergibt sich die Prozessfähigkeit im Verwaltungsprozess aus § 62 VwGO.

3.) Behörden sind nur dann beteiligtenfähig, wenn dies im Landesrecht bestimmt ist. Für das Saarland ergibt sich dies zum Beispiel aus § 17 AGVwGO.

4.) Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus dem Verbot institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte, d.h. keinem soll ein Anrufen eines Gerichts gewährt werden, wenn er einen einfacheren Weg zur Zielerreichung verfolgen kann.
Beispielsweise ist die isolierte Anfechtungsklage unzulässig, wenn ihr eine Verpflichtungsklage folgen müsste. Es soll immer die rechtsschutzintensivere Klageform gewählt werden, um die Gerichte zu entlasten.
Weiterhin liegt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis auch dann nicht vor, wenn der Kläger missbilligenswerte Ziele mit seiner Klage verfolgt.



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