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Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
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Aufgaben:
1.) Erläutern Sie die Begriffe der formellen sowie der materiellen Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes. Was ist die grundsätzliche Folge eines Verfahrens- oder Formfehlers?
2.) Welche Bedeutung hat die Vorschrift des § 45 VwVfG im Zusammenhang mit einem formell fehlerhaften Verwaltungsakt?
3.) Lässt sich der Anwendungsbereich des § 45 VwVfG beliebig erweitern?
4.) Bis zu welchem Zeitpunkt kann eine Heilung nach § 45 VwVfG erfolgen?
5.) Gemäß § 45 I Nr. 2 VwVfG kann der Mangel der fehlenden, gemäß § 39 VwVfG erforderlichen Begründung geheilt werden. Umschreiben Sie diese Fallgruppe näher!
6.) Umschreiben Sie den Regelungsbereich des § 46 VwVfG! In welchem Verhältnis stehen § 45 und § 46 VwVfG zueinander?
7.) Was ist Voraussetzung für die Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers nach § 46 VwVfG? Welche Fallgruppen sind dabei denkbar?
8.) Definieren Sie den Begriff der „Offensichtlichkeit“ i.S.d. § 46 VwVfG!
9.) Wie ist § 79 II 2 VwGO nach richtiger Auffassung zu interpretieren?
Lösungen:
1.) Formell rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn er unter Verletzung der Zuständigkeits-, Verfahrens- oder Formvorschriften erlassen wurde.
Materielle Rechtswidrigkeit liegt dagegen vor, wenn der von der Behörde erlassene Verwaltungsakt nicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht.
Ein Verfahrens- oder Formfehler hat grundsätzlich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge. Der Verwaltungsakt ist formell rechtswidrig.
Der Bürger, der durch einen verfahrens- / formfehlerhaften Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt wird, kann grundsätzlich dessen Aufhebung im Widerspruchsverfahren bzw. im Verwaltungsprozess verlangen.
2.) § 45 VwVfG sieht eine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass ein Form- / Verfahrensfehler zur Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen dessen formeller Rechtswidrigkeit führt.
Die Vorschrift regelt daher, dass bestimmte Verfahrensfehler (§ 45 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 VwVfG) durch Nachholung der gebotenen Verfahrenshandlung geheilt werden können.
Die Heilung gemäß § 45 VwVfG führt zur Beseitigung des Verfahrensverstoßes mit der Folge, dass der Verwaltungsakt nunmehr – mit Wirkung für die Zukunft (= ex nunc) – insoweit als nicht mehr verfahrensfehlerhaft anzusehen ist; er darf aus diesem Grunde nicht aufgehoben werden.
Der Widerspruch des betroffenen Bürgers ist trotz der ursprünglichen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes als unbegründet zurückzuweisen / abzuweisen.
3.) Nein, eine beliebige Erweiterung ist nicht möglich. Eine Heilung ist nur hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Mängel, nicht auch hinsichtlich sonstiger Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften, möglich.
Der Anwendungsbereich des § 45 VwVfG ist sachlich begrenzt; die Aufzählung der Fälle einer möglichen Heilung in § 45 Abs. 1 VwVfG abschließend.
4.) Nach der Neufassung des § 45 VwVfG im Jahre 1996 können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Verfahrenshandlungen bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 45 II VwVfG).
Dies bedeutet, dass eine Heilung nach § 45 VwVfG sowohl im Widerspruchs- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich ist.
5.) Durch die Anknüpfung an § 39 VwVfG bezieht sich § 45 I Nr. 2 VwVfG ausschließlich auf die Heilung formeller Begründungsmängel.
Ein formeller Begründungsmangel in diesem Sinne liegt vor, wenn die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Begründung unvollständig ist oder der Verwaltungsakt keinerlei Begründung enthält.
Die Nachholung der Begründung erfolgt durch die nachträgliche Bekanntgabe der Gründe, die für die Entscheidung der Behörde und damit für den Erlass des betreffenden Verwaltungsaktes maßgebend waren.
6.) Der Anwendungsbereich des § 46 VwVfG ist eröffnet, wenn die Heilung eines Verfahrensfehlers i.S.d. § 45 VwVfG nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt.
§ 46 VwVfG sieht vor, dass Verfahrens-/ Formfehler einschließlich Verstöße gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit rechtlich unbeachtlich sind, wenn „offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.“
Dies bedeutet, dass ein Anspruch des Bürgers auf Aufhebung des (formell) fehlerhaft zustande gekommenen Verwaltungsaktes ausscheidet, wenn § 46 VwVfG eingreift.
Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt – trotz des Verfahrensfehlers – materiell rechtmäßig ist, d.h. wenn eine Sachentscheidung gleichen Inhalts auch bei Beachtung aller Verfahrensvorschriften hätte getroffen werden müssen.
Dann kann der Form- / Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache regelmäßig nicht beeinflusst haben.
§§ 45, 46 VwVfG stehen grundsätzlich unabhängig nebeneinander.
7.) Ein Verfahrensfehler ist dann Unbeachtlichkeit, wenn auszuschließen ist, dass der betreffende Fehler für den Erlass– des Verwaltungsaktes und dessen Inhalt kausal, d.h. ursächlich war.
Es muss jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass bei Einhaltung der Verfahrens- / Formvorschriften die (Sach-)Entscheidung der Behörde hätte anders ausfallen können.
Damit sind die Fälle der fehlenden Entscheidungsalternativität der Behörde angesprochen:
Eine Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit kann die Entscheidung in der Sache „offensichtlich“ nicht beeinflusst haben, wenn der Behörde bei ihrer Entscheidung weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum zustand.
Dies ist einerseits der Fall, wenn es sich – von Gesetzes wegen – um eine rechtlich gebundene Entscheidung handelt, andererseits dann, wenn sich der im Einzelfall eröffnete Ermessensspielraum der Behörde „auf Null reduziert“ hat.
Eröffnet das materielle Recht der Behörde dagegen einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, so lässt sich regelmäßig nicht ausschließen, dass sich der betreffende Verfahrens- / Formfehler auf die sachliche Entscheidung ausgewirkt hat. Form- und Verfahrensfehler sind in diesen Fällen daher grundsätzlich relevant.
8.) „Offensichtlichkeit“ im Sinne des § 46 VwVfG bedeutet, dass die fehlende Ursächlichkeit des Verfahrens- / Formfehlers sich mit Hilfe von Akten oder sonstigen Beweismitteln objektiv eindeutig nachweisen lässt.
9.) Nach richtiger Auffassung ist § 79 II 2 VwGO so zu interpretieren, dass ein Aufhebungsanspruch entfällt, wenn die Behörde in der Sache nicht anders hätte entscheiden können.
§ 79 II 2 VwGO ist damit Ausdruck des in § 46 VwVfG enthaltenen Rechtsgedankens.
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