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Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
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Aufgaben:
1.) Was versteht man unter Rechtsbehelfen, was unter Rechtsmitteln?
2.) Welche Rechtsmittel gibt es in der ZPO?
3.) Welche wichtigen Rechtsbehelfe gibt es in der ZPO?
1.) Abgrenzung der Rechtsmittel von den anderen Rechtsbehelfen
Rechtsmittel sind von anderen Rechtsbehelfen abzugrenzen: Für die Rechtsmittel sind charakteristisch:
1. „Devolutiveffekt“ (D. h. über die angefochtene Entscheidung entscheidet die höhere Instanz),
2. „Suspensiveffekt“ (D. h. durch Einlegung des Rechtsmittels wird der Eintritt der formellen Rechtskraft hinausgeschoben).
Rechtsbehelfe haben diese für die Rechtsmittel charakteristischen Wirkungen nicht.
2.) Rechtsmittel sind lediglich:
1. Berufung (§§ 511 - 544 ZPO)
Überprüfung der im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht oder Landgericht erlassenen Urteile in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch Landgericht oder Oberlandesgericht (Berufungsgericht).
2. Revision (§§ 545 - 566 a ZPO)
Überprüfung der Berufungsurteile des OLG in rechtlicher Hinsicht durch BGH.
3. Beschwerde (§§ 567 - 577 ZPO)
Mit diesem Rechtsmittel können weniger wichtige Entscheidungen als Urteile (z.B. Beschlüsse und Verfügungen) in den ghesetzlich vorgesehenen Fällen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft werden. Die ZPO kennt die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde.
Hier gelten Devolutiv- und Suspensiveffekt nur beschränkt. (§§ 570 I, 575 V ZPO).
3.) Rechtsbehelfe sind z.B.:
1. Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (§ 338 ZPO)
2. Erinnerung gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters (§ 573 I ZPO)
3. Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO)
4. Restitutionsklage (§ 580 ZPO)
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