 |
Sofortige Beschwerde und Vollstreckungserinnerung
|
1.) Wann ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gegeben?
2.) Welche Maßnahmen werden mit der Vollstreckungserinnerung angegriffen?
3.) Wie werden Entscheidungen von Vollstreckungsmaßnahmen abgegrenzt?
Lösungen:
1.) Die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ist gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren statthaft.
2.) Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist gegen sonstige Vollstreckungsmaßnahmen, die ohne Anhörung ergangen sind, gegeben.
3.) Eine Entscheidung liegt dann vor, wenn das Vollstreckungsgericht die widerstreitenden Interessen abgewogen hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn beide Seiten ihre Ansichten im Verfahren vorgetragen haben, oder wenn ein Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt oder nach seiner Anhörung eine Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben wurde, da auch in diesem Fall die Interessen der Parteien vor der Entscheidung abgewogen wurden.
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|